Land kann Aufwand bei Einhebung der Tourismusabgabe reduzieren

veröffentlicht am 30. Juli 2020

Einleitung

Der Kärntner Landesrechnungshof hat die Tourismusabgabe des Landes überprüft. In seinem Bericht hat er 47 Empfehlungen ausgesprochen, um den Aufwand bei der Einhebung der Tourismusabgabe für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung zu reduzieren.

Pressemitteilung

Im Jahr 2019 nahm das Land 18,35 Millionen Euro an Tourismusabgabe ein. Die Tourismusabgabe müssen alle selbstständig erwerbstätigen Personen bezahlen, die einen Nutzen aus dem Tourismus ziehen. Dafür müssen sie dem Land jährlich ihren Umsatz bekannt geben. Nach der Überprüfung der übermittelten Daten setzt das Land dann die Tourismusabgabe mit Bescheid fest.

Große Verwaltungsvereinfachung

Bei seiner Überprüfung stellte der Landesrechnungshof fest, dass 64 Prozent der Abgabepflichtigen 5 Prozent des Gesamtaufkommens der Tourismusabgabe erbringen.

„Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sollte eine Umsatz-Freigrenze eingeführt werden, bis zu der keine Abgabenerklärung abzugeben ist. So könnten beispielsweise Unternehmen mit einem Jahresumsatz unter 100.000 Euro von der Tourismusabgabe befreit werden“, sagt Landesrechnungshofdirektor Günter Bauer.

Die Gesamteinnahmen des Landes aus der Tourismusabgabe würden in diesem Fall um weniger als 5 Prozent sinken.

Für die Berechnung der Tourismusabgabe können die Abgabepflichtigen ihre Umsätze dem Land online, per Post, E-Mail oder Fax melden. Derzeit werden nur 27 Prozent der Abgabenerklärungen online eingereicht. Die übrigen 73 Prozent erfasst die zuständige Unterabteilung manuell im System. Grundsätzlich prüft das Land jede Abgabenerklärung einzeln. Bei Anträgen per Post, E-Mail oder Fax dauert das Versenden des Abgabenbescheids durchschnittlich 134 Tage, bei Online-Anträgen hingegen lediglich 38. Großes Einsparungspotential sieht der Landesrechnungshof daher in einer verpflichtenden Abgabenerklärung via Onlineformular.

„Viele Prüfschritte könnten automatisiert werden, sodass das Land nur mehr Abgabenerklärungen mit einem hohen Risiko genauer prüfen müsste, die restlichen Abgaben könnten stichprobenartig überprüft werden“, sagt Direktor Günter Bauer.

Das Land könnte die Höhe der Tourismusabgabe auch automatisiert ermitteln, wenn das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide als Berechnungsgrundlage im Wege der Amtshilfe übermittelt. Viele Unternehmen müssten so ihre Umsätze dem Land gar nicht mehr bekannt geben.

Von der eingehobenen Tourismusabgabe verbleiben dem Land jeweils 5 Prozent als Verwaltungskostenersatz. Bei der Mindestabgabe in Höhe von 16,35 Euro sind dies nur 0,82 Euro. Abgabenbeträge unter 20 Euro sind außerdem laut Bundesabgabeordnung nicht vollstreckbar. Dadurch ist eine zwangsweise Einbringung nicht möglich, wenn der Abgabepflichtige die Zahlung verweigert. Der Landesrechnungshof kritisiert, dass bei niedrigen Abgabenbeträgen die Verwaltungskosten pro Bescheid somit höher sind als der Ertrag der Mindestabgabe.

Einhebung der Tourismusabgabe

Die Höhe der Tourismusabgabe beträgt zwischen 0,29 und 3,98 Promille vom Umsatz – abhängig von der Tätigkeit des Abgabepflichtigen und der Gemeinde.

Sie hängt einerseits von der ausgeübten Tätigkeit des Abgabepflichtigen ab. Das Kärntner Tourismusabgabegesetz teilt dafür die Tätigkeiten in sechs Abgabegruppen ein. Der Tätigkeitskatalog wurde aber seit 1970 kaum erweitert, weshalb darin viele der heute gängigen Tätigkeiten fehlen, wie zum Beispiel die gesamte Berufsgruppe der IT-Branche, der Berufszweig der Überlassung von Arbeitskräften oder die Versicherungsbranche. Diese Tätigkeiten wurden somit automatisch der niedrigsten Abgabegruppe zugeordnet. Der Landesrechnungshof empfiehlt daher, den Tätigkeitskatalog grundlegend zu überarbeiten.

Die Höhe der Tourismusabgabe richtet sich andererseits auch nach der Anzahl der Nächtigungen pro Einwohnerin bzw. Einwohner. Dementsprechend sind die Gemeinden derzeit in drei Gemeindeklassen eingeteilt. Da die finanziellen Auswirkungen bei einer Reduktion auf eine Abgabegruppe sehr gering wären, sollte das Land diese Möglichkeit prüfen.

„Dadurch könnte die Anzahl der notwendigen Abgabenerklärungen um rund 20 Prozent reduziert werden“, sagt Direktor Bauer.

Außerdem müssen Unternehmen mit Betriebsstätten in mehreren Gemeinden aufgrund der derzeitigen Rechtslage mehrere Abgabenerklärungen abgeben und ihre Umsätze so auf die Betriebsstätten aufteilen. Der Landesrechnungshof empfiehlt hier eine Möglichkeit zu finden, den unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Abgabepflichtigen zu reduzieren.