Landesrechnungshof überprüfte die Umsetzung der Empfehlungen zur Tourismusabgabe

veröffentlicht am 9. April 2026

Einleitung

Der Kärntner Landesrechnungshof überprüfte, ob das Land die 47 Empfehlungen aus seinem Bericht zur Tourismusabgabe aus dem Jahr 2020 umgesetzt hatte. Es zeigte sich, dass nur vier Empfehlungen vollständig umgesetzt wurden. Damit blieben wesentliche Potentiale zur Vereinfachung der Verwaltung, zur Entlastung der Abgabenpflichtigen und zur Verringerung der Komplexität ungenutzt.

Pressemitteilung

Beide Seiten würden von Freigrenze profitieren

Im Jahr 2025 hob das Land Kärnten 26,3 Millionen Euro an Tourismusabgaben ein. Die Analyse des LRH ergab, dass ein kleiner Teil der Abgabenpflichtigen den Großteil des Abgabenaufkommens trug. So leisteten im Vorjahr 12,4 Prozent der Abgabenpflichtigen 80 Prozent des Abgabenaufkommens, während 60,7 Prozent nur 5 Prozent beitrugen. Der LRH empfahl bereits in seinem Bericht aus dem Jahr 2020, eine Freigrenze einzuführen, bis zu deren Erreichen keine Erklärungs- und Abgabepflicht besteht. Diese Empfehlung wurde nicht umgesetzt und wird vom LRH nun in der Follow-up-Überprüfung wiederholt.

Günter Bauer, Direktor des Kärntner Landesrechnungshofs, erklärt: „Eine Freigrenze würde den Verwaltungsaufwand verringern und kleine Betriebe entlasten. Dem Land würden bei einer Freigrenze von 100.000 Euro nur 3,6 Prozent des Abgabenaufkommens entgehen – und gleichzeitig würde sich die Anzahl der Abgabepflichtigen um 46,9 Prozent reduzieren.“

Tätigkeitskatalog aus dem Jahr 1970

Die Höhe der Tourismusabgabe ergibt sich aus dem abgabenpflichtigen Umsatz des Unternehmens sowie dem Abgabensatz, der von Tätigkeit und Gemeinde abhängig ist. Grundlage für die Einstufung ist der Tätigkeitskatalog im Tourismusabgabegesetz. Er stammt aus dem Jahr 1970 und ist dementsprechend veraltet. In ihm sind beispielsweise Milchtrinkhallen als Gewerbebetriebe angeführt, obwohl diese seit Jahrzehnten nicht mehr üblich sind. Museen und andere Tourismusattraktionen sowie Versicherungen oder die Überlassung von Arbeitskräften werden hingegen mit keinem Wort erwähnt.

„Der Tätigkeitskatalog bildet die aktuelle Wirtschaftsstruktur nicht mehr ab. Tätigkeiten mit besonders hohem Nutzen aus dem Tourismus werden zum Teil nicht erfasst und daher in der niedrigsten Abgabengruppe eingestuft. Dadurch entgehen dem Land erhebliche Mittel aus der Tourismusabgabe. Der Tätigkeitskatalog sollte grundlegend überarbeitet werden“, so der LRH-Direktor.

Einzigartige Ausnahmen in Kärnten

Das Gesetz sieht mehrere Ausnahmen vor, die Umsätze ganz oder teilweise von der Tourismusabgabe freistellen. Dazu zählen etwa Abschläge bei bestimmten Warengruppen, pauschale Abzüge im Gastgewerbe sowie Sonderregelungen für einzelne Branchen. So werden Umsätze aus Gegenständen, die dem Umsatzsteuersatz von zehn Prozent unterliegen, zu 50 Prozent befreit. Dem Land entgehen dadurch jährlich rund 900.000 Euro. Bei Gast- und Schankgewerbebetrieben gibt es einen 30-prozentigen Abzug der abgabenpflichtigen Umsätze. Bei Nachweis kann auch der tatsächliche Küchenumsatz in Abzug gebracht werden. Durch diese Abzugsmöglichkeit entgehen dem Land rund 1,45 Millionen Euro pro Jahr. Diese Befreiungen sind im Bundesländervergleich einzigartig, führen zu einer erhöhten Komplexität bei der Berechnung und verursachen einen hohen Prüfaufwand in der Behörde. Der LRH empfahl daher, die Abschaffung dieser Sonderregelungen zu evaluieren. Auch diese Empfehlung wurde bisher nicht umgesetzt.

Amtshilfe durch Finanzbehörde empfohlen

Grundlage für den abgabenpflichtigen Umsatz ist der Umsatzsteuerbescheid, der vom Abgabenpflichtigen an das Land übermittelt wird. In Tirol erfolgt bereits eine automatisierte Amtshilfe durch die Finanzbehörde des Bundes hinsichtlich der Umsatzhöhe. Der LRH empfahl, nach diesem Vorbild auch in Kärnten auf eine Amtshilfe hinzuwirken. Dies wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung: Die Tourismusabgabe könnte in vielen Fällen automatisiert berechnet werden und ein Großteil der Abgabenpflichtigen müsste keine Abgabenerklärung mehr ausfüllen.

Gesetzesänderung wurde bereits vorbereitet

Für etliche der 47 LRH-Empfehlungen wäre eine Änderung des Kärntner Tourismusabgabegesetzes erforderlich. Ein Arbeitsentwurf des Landes für diese Gesetzesänderung liegt zwar bereits seit September 2020 vor, doch dieser wurde dem Landtag noch nicht zur Beschlussfassung vorgelegt.