Finanzmarktstabilitätsgesetz – Erklärung des Landes (1/2)

veröffentlicht am 21. Dezember 2015

Zusammenfassung

Ziel dieser Gebarungsprüfung war es zu prüfen, ob die unter Punkt 1 in der Erklärung des Landes zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offengelegten Aktiva und Passiva zum Stichtag 31. Dezember 2014 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Relevanz und Wesentlichkeit vollständig waren. Die restlichen Punkte der oben genannten Erklärung hatte der Landesrechnungshof mangels Prüfkompetenz nicht überprüft.

Der Landesrechnungshof prüfte die in der Erklärung des Landes zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit offengelegten Aktiva und Passiva auf ihre Vollständigkeit. Im Zuge dieser Überprüfung stellte der Landesrechnungshof Mängel zu einigen Positionen fest, die vom Land Kärnten in der übergeleiteten Bilanz durch entsprechende Umbuchungen und Umgliederungen eingearbeitet wurden. Daher war unter dem Gesichtspunkt der Wesentlichkeit nichts festzustellen, was die Vollständigkeit der Aktiva und Passiva der Bilanz des Landes Kärnten in Frage stellen würde. Diesbezüglich wird jedoch auf die einzelnen Bilanzpositionen im Bericht verwiesen.

Die Vermögensrechnung im Bereich des öffentlichen Rechnungswesens hatte nicht die Bedeutung einer Bilanz im privatwirtschaftlichen Bereich. Die Länder wendeten die im privatwirtschaftlichen Bereich geltenden Bewertungsvorschriften nicht bzw. nur teilweise an. Beim Land Kärnten waren Grundstücke großteils mit dem Anschaffungswert aktiviert. Gebäude und sonstige Vermögensgegenstände des Anlagevermögens waren mit 50 Prozent des Anschaffungswertes eingestellt und in der Folge nicht weiter abgeschrieben.

Informationen

Der Landesrechnungshof übermittelte den Bericht am 18. Dezember 2015 dem Kontrollausschuss. Der Kontrollausschuss befasste den Kärntner Landtag am 21. Dezember 2015 mit dem Bericht. Somit ist der Bericht seit 21. Dezember 2015 öffentlich.




geografischer Bezug

Land Kärnten

geprüfte Stelle(n)

Land Kärnten

Berichtsart

Gebarung

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Ziel dieser Gebarungsprüfung war es zu prüfen, ob die unter Punkt 1. in der Erklärung des Landes gemäß Finanzmarktstabilitätsgesetz offengelegten Aktiva und Passiva zum Stichtag 31. Dezember 2015 unter Berücksichtigung der Grundsätze der Relevanz und Wesentlichkeit vollständig waren. Die restlichen Punkte der oben genannten Erklärung waren nicht Gegenstand dieser Gebarungsprüfung und wurden dem Landesrechnungshof auch nicht übermittelt.
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