Verwendung der Parteienförderung
veröffentlicht am 2. Juni 2015
Zusammenfassung
Der Landesrechnungshof hat im Jahr 2012 über Ersuchen des Kärntner Landtags die Parteienförderung nach dem Parteienförderungsgesetz (K-PFG) für die Jahre 2006 bis 2011 überprüft. Mit dem Prüfungszeitraum knüpfte er an einem Vorbericht (Bericht des Kärntner Landesrechnungshofs aus dem Jahr 2006, LRH 56/B/2006) an, der das Prüfergebnis über die Prüfung der Parteienförderung für die Jahre 2003 bis 2005 darlegte.
Gegenstand der Prüfung war einerseits die Förderungsabwicklung durch die Landesregierung bzw. durch die dafür zuständige Abteilung 2 – Finanzen und Wirtschaft und andererseits die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Förderungsmittel durch die Landesparteien.
Förderungsmittel
Die für den überprüften Zeitraum gewährten Förderungsmittel betrugen insgesamt rund 45,8 Millionen Euro, die sich nach einem gesetzlich geregelten Berechnungsmodus auf die Parteien aufteilten: FPK (BZÖ) rund 17,08 Millionen Euro, SPÖ rund 13,93 Millionen Euro, ÖVP rund 7,58 Millionen Euro, Grüne rund 4,98 Millionen Euro und FPÖ rund 2,22 Millionen Euro. Die jährlichen Förderungsansprüche der Landesparteien richteten sich nach den sich mehrmals ändernden gesetzlichen Grundlagen: Mit der Novelle 2009 zum K-PFG beschloss der Kärntner Landtag eine Erhöhung des Förderungsanspruchs und eine außerordentliche Förderung für PR- und Medienarbeit, die er in der Folge mit der Novelle 2010 und 2012 wieder zurücknahm.
Der Landesrechnungshof begrüßte die ersatzlose Streichung der außerordentlichen Förderung, weil sie für ihn den Charakter einer – bedenklichen – nachträglichen Wahlkampfkostenrückerstattung trug. Außerdem stellte der Landesrechnungshof durch die Prüfung eine Überzahlung von Förderungsmitteln in Höhe von rund 73.000 Euro fest, die noch während der Prüfung durch entsprechende Gegenverrechnungen ausgeglichen wurden.
Kontrolle der Mittelverwendung
Die Parteien haben über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und die dazugehörigen Unterlagen sind von der Landespartei durch einen beeideten Wirtschaftsprüfer bzw. eine beeidete Wirtschaftsprüferin jährlich überprüfen zu lassen. Die Landesparteien haben der Landesregierung mitzuteilen, ob die Überprüfung Anlass zu Beanstandungen oder schwerwiegenden Beanstandungen geführt hat oder nicht.
Der Landesrechnungshof sah es als Nachteil an, dass für diese Mitteilungen der Landesparteien im Gesetz keine Fristen vorgesehen waren. Ungeachtet dessen hat die Landesregierung jedoch die Auszahlung ab dem 3. Quartal im laufenden Förderjahr vom Vorliegen dieser Mitteilung über die vorjährige Mittelverwendung abhängig gemacht. Der Landesrechnungshof stellte weiters fest, dass die Mitteilung über die Verwendung der für das 1. Quartal 2009 gewährten Förderungen durch die FPÖ Kärnten nicht vorgelegen war und die Überprüfung der Mittelverwendung durch einen Wirtschaftsprüfer erfolgte, der auch eine maßgebliche Parteifunktion bekleidete.
Ein Bundesländervergleich der rechtlichen Grundlagen der Parteienförderungen zeigte, dass Kärnten im Hinblick auf die Kontrolle und die Publizität der Überprüfungsergebnisse Defizite aufwies und unter dem Standard der übrigen Bundesländer lag. Bei der Höhe der Förderungen nahm Kärnten im Überprüfungszeitraum nach der pro-Kopf-Belastung bzw. nach der Belastung je Wahlberechtigten im Österreichvergleich eine Spitzenposition ein. Bei der durchschnittlichen pro-Kopf-Belastung lag Kärnten mit einem Wert von 13,19 Euro an erster Stelle knapp vor Oberösterreich (13,01 Euro), bei der Belastung je Wahlberechtigten mit 17,03 Euro knapp hinter Oberösterreich mit 17,46 Euro an zweiter Stelle. Durch die Erhöhung der Parteiförderung und die außerordentliche Förderung wies Kärnten bei dieser Kennzahl im Jahr 2009 überhaupt recht deutlich den höchsten Wert auf: 24,78 Euro gegenüber dem zweitgereihten Bundesland (Oberösterreich) mit 17,20 Euro.
Der Landesrechnungshof empfahl, die Parteien auch zur Erstellung eines vom Wirtschaftsprüfer bzw. -prüferin zu testierenden Rechenschaftsberichts zu verpflichten, die Publizierung der Überprüfungsergebnisse sicherzustellen und Unvereinbarkeitsregeln für die beauftragten Wirtschaftsprüfer bzw. -prüferin festzulegen.
Prüfungsfeststellungen bei den Parteien
Da die Parteien keine eigenen Verrechnungskreise über die Verwendung der Fördermittel führten, nahm der Landesrechnungshof vor Ort in den Räumen der Partei Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen (Bilanz, Einnahmen-/Ausgabenrechnung, Saldenliste, Sachkonten, Bankkonten, Kassabücher und Belege), um die widmungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen.
Im Zusammenhang mit diesen Aufzeichnungen stellte der Landesrechnungshof Mängel bei den Zahlungsanweisungen, beim Zahlungsvollzug (Telebanking), bei den Belegen und den Kontierungen fest.
Die Parteien konnten mit zweckentsprechenden Ausgaben die widmungsgemäße Verwendung der Mittel nachweisen. Einzelne Aufwendungen, die nicht mit dem Förderungszweck vereinbar waren (z.B. Zuwendungen an Privatstiftung, Ankauf Unfallwrack, Insolvenzkosten bei verbundenen Unternehmen, langfristige Veranlagungen, Strafverfügungen, unklarer Verwendungszweck) waren durch Eigenmittel der Parteien bedeckt.
Der Landesrechnungshof empfahl den politischen Parteien, eigene Verrechnungskreise für den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel einzurichten, um die Zuordnung und Abgrenzung zu den Eigenerträgen zu erleichtern.
Einige Parteien gewährten für die Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit an ihre Bezirks-, Gemeinde- und Teilorganisationen pauschale finanzielle Zuwendungen als „Unterstützungsbeiträge, Projekt- oder Sockelförderungen“ sowie Wahlkampfbeiträge für Kommunal-, Kammer- oder ÖH-Wahlen.
Der Landesrechnungshof empfahl den Parteien, von den Zahlungsempfängern bzw. Zahlungsempfängerinnen die Verwendung dieser öffentlichen Mittel durch entsprechende Abrechnungen (Belege) nachweisen zu lassen und mit rechtlich selbständigen Empfängern schriftliche Vereinbarungen zur Absicherung der widmungskonformen Verwendung abzuschließen. Sofern keine eigene Rechtspersönlichkeit von Unter- und Teilorganisationen gegeben ist, hält es der Landesrechnungshof für erforderlich, dass sämtliche Gebarungsfälle aller organisatorischen Ebenen in einem einheitlichen Rechnungswesen abgebildet sein müssen.
Die Landtagsklubs überwiesen regelmäßig Zahlungen an die Landtagsparteien für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit, Web-Administration, EDV-Infrastruktur, Leistungen im Zusammenhang mit Wahlen und Veranstaltungen und dergleichen auf Basis schriftlicher Vereinbarungen, die aber wenig konkret und aussagekräftig ausgestaltet waren und insbesondere nicht erkennen ließen, ob die Parteien die Leistungen konform der Widmung nach dem Klubfinanzierungsgesetz erbracht hatten.
Der Landesrechnungshof war der Ansicht, dass bloße Transfers öffentlicher Gelder des Klubs an die Partei nicht von Vornherein der Zweckbindung der Klubfinanzierung entsprechen. Er empfahl, den Zweck konkret festzulegen und den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung dieser Mittel von der Landespartei abzuverlangen.
Die FPÖ Kärnten wies bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens und der Erstellung des endgültigen Landesrechnungshof-Berichtes die Verwendung eines Teils der Förderungen in der Höhe von rund 154.000 Euro nicht nach. Der Landesrechnungshof empfahl daher der Förderungsabteilung, der FPÖ Kärnten die Beibringung des ausständigen Verwendungsnachweises aufzutragen. Nach den Informationen der Landesregierung und des von der FPÖ Kärnten dafür eigens beauftragten Wirtschaftsprüfer ist sie dieser Verpflichtung bis Ende 2013 nachgekommen.
Informationen
Der Landesrechnungshof übermittelte den Bericht am 11. Februar 2013 dem Kontrollausschuss, der Landesregierung und den geprüften Stellen. Der Kontrollausschuss befasste den Kärntner Landtag am 2. Juni 2015 mit dem Bericht. Somit ist der Bericht seit 2. Juni 2015 öffentlich. Diese Überprüfung wurde auf Prüfauftrag des Kärntner Landtags durchgeführt.
/f/101163/3165x1102/7a0e4e9dbc/logo-blau-flagge-eingegraut.png)