Verkauf der KELAG-Aktien

veröffentlicht am 7. April 2015

Zusammenfassung

Im Jahr 2012 verkaufte die KEH (Kärntner Energieholding Beteiligungsgesellschaft mbH) 12,85 Prozent ihrer KELAG (Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft) Aktien an die RWE (Rheinisch-Westfälische Elektrizitätswerks Aktiengesellschaft). Der Kärntner Landesrechnungshof hat diesen Verkauf dahingehend überprüft, ob den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Sparsamkeit entsprochen wurde.

Das Land Kärnten gründete die KEH im Jahre 2000 vor dem Hintergrund der Entwicklung der Europäischen Energiewirtschaft und war zu diesem Zeitpunkt alleiniger Gesellschafter. Der Unternehmensgegenstand der KEH beschränkte sich auf das Verwalten der Anteile der KELAG, nachdem das Land Kärnten seine 63,85 Prozent Anteile an der KELAG an die KEH übertragen hatte.

Im Zuge der Strommarktliberalisierung suchte das Land Kärnten aus strategischen Überlegungen einen Partner, um in Zukunft eine Wachstumsstrategie zu verfolgen, die die Sicherheit und den Ausbau von Arbeitsplätzen gewährleisten und den Wirtschaftsstandort Kärnten stärken sollte. Diesen Partner fand das Land Kärnten in dem deutschen Energieunternehmen RWE. Im Jahr 2001 verkaufte das Land Kärnten einen Geschäftsanteil von 49 Prozent an die RWE und war sodann nur mehr zu 51 Prozent an der KEH beteiligt. Die Grundsätze der Zusammenarbeit zwischen dem Land Kärnten und der RWE in der KEH regelte ein Syndikatsvertrag, in dem auch eine einvernehmliche und abgestimmte Vorgehensweise zwischen dem Land Kärnten und der RWE bei strategisch energiepolitischen Entscheidungen im KELAG-Konzern vereinbart war.

Nachdem die RWE im Sinne einer weiteren Förderung der Zusammenarbeit ein eventuelles zukünftiges direktes Beteiligungsengagement der RWE an der KELAG durch Kauf von 12,85 Prozent der KELAG-Aktien von der KEH dem Mehrheitsgesellschafter Land Kärnten zugesagt hatte, veräußerte die KEH im Jahr 2012 12,85 Prozent der KELAG-Aktien an den Gesellschafter RWE. Grundlage des zu bestimmenden Kaufpreises sollte eine durch die KEH beauftragte Bewertung der KELAG auf der Basis marktüblicher Bewertungsmethoden sein.

Dem Verkauf lag ein objektivierter Unternehmenswert zu Grunde, den ein Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen auf Basis des Fachgutachtens für Unternehmensbewertung ermittelte und ein anderes Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsunternehmen mittels Fairness Opinion plausibilisierte. Die dem Bewertungsgutachten zu Grunde gelegten Planrechnungen der KELAG gingen im 10-jährigen Planungszeitraum bis 2021 von einer sehr positiven Entwicklung aus, wogegen die seitens der Gutachter zu Grunde gelegte Wachstumsannahme für die Phase danach äußerst vorsichtig veranschlagt war. Angesichts des Umstandes, dass auch die Fairness Opinion den objektivierten Unternehmenswert als angemessen erachtete, akzeptierten die Vertragspartnern diesen.

Mit der gegenständlichen Anteilsveräußerung reduzierte sich der Anteil der KEH an der KELAG von 63,85 Prozent auf 51 Prozent. Wesentliche Einflussrechte des Landes als Gesellschafter der KEH veränderten sich durch diesen Verkauf nicht. Durch die Veräußerung verringerte sich der Anteil des Landes Kärnten an den Dividendenausschüttungen der KELAG von bisher 32,56 Prozent auf 26,01 Prozent.

Der Landesrechnungshof traf im Bericht zwei wesentliche Feststellungen. Zum einen wies er darauf hin, dass mit dem Anteilsverkauf auf Seiten des Landes in erster Linie finanzielle Ziele verfolgt wurden, wobei die Absicht bestand, nach Ausschüttung des Veräußerungserlöses diesen zur Schuldentilgung heranzuziehen. Die Renditeerwartung aus dem Aktienbesitz lag deutlich über den aktuellen Zinsbelastungen aufgenommener Kreditmittel, wodurch der Verkauf der KELAG-Aktien zum Zwecke der Schuldentilgung als unwirtschaftlich einzustufen war.

Der Landesrechnungshof wies auf eine weitere Besonderheit hin. Für Verfügungen über Landesvermögen bestanden landesinterne Regelungen für Zustimmungserfordernisse. So erforderten Veräußerungen von Landesvermögen die Zustimmung des Landtages. Ebenso bedurften Verfügungen über bewegliches und unbewegliches Landesvermögen einer Beschlussfassung des Kollegiums der Landesregierung. Im Rahmen der Beteiligungsverwaltung bestanden betreffend die Verfügungen über mittelbares Landesvermögen keine ausdrücklichen Vorgaben für den zuständigen Referenten. Der diesbezüglich in einem Rechtsgutachten dargelegte Freiraum war aufgrund der sich daraus ergebenden Unverhältnismäßigkeit bedenklich.

Informationen

Der Landesrechnungshof übermittelte den Bericht am 26. August 2013 dem Kontrollausschuss und den geprüften Stellen. Der Kontrollausschuss befasste den Kärntner Landtag am 7. April 2015 mit dem Bericht. Somit ist der Bericht seit 7. April 2015 öffentlich. Diese Überprüfung wurde auf Prüfauftrag des Kärntner Landtags durchgeführt.




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